Frechen Pilz von Styp

Blogbeitrag


Auszahlung von Arbeitsentgelt in Kryptowährungen


Copyright: https://de.123rf.com/plus

In seinem wegweisenden Urteil vom 16. April 2025 (10 AZR 80/24) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Auszahlung von Arbeitsentgelt in Kryptowährungen definiert. Demnach ist die Vereinbarung, einen Teil der Vergütung – etwa Provisionen – in digitalen Währungen wie Ethereum (ETH) zu leisten, grundsätzlich als zulässiger Sachbezug gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO einzustufen. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Individualabrede ist jedoch, dass die Sachleistung im objektiven Interesse des Arbeitnehmers liegt. Im zugrunde liegenden Fall wurde dies bejaht, da die Klägerin bei einem Krypto-Unternehmen beschäftigt war und ausdrücklich an dieser Vergütungsform interessiert war.
Trotz dieser grundsätzlichen Zulässigkeit setzt der gesetzliche Pfändungsschutz der Auszahlung in Kryptowerten enge Grenzen. Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO darf der Wert vereinbarter Sachbezüge den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Das BAG betont, dass zumindest das unpfändbare Arbeitseinkommen zwingend in EUR ausgezahlt werden muss, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer ihren täglichen Lebensbedarf ohne den vorherigen Umtausch von Token decken können. Aufgrund fehlerhafter Berechnungen dieser Pfändungsfreigrenzen durch die Vorinstanz wurde das Verfahren zur weiteren Tatsachenfeststellung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Arbeitgeber müssen zudem die steuerrechtlichen Fallstricke beachten, da die Finanzverwaltung bei der lohnsteuerlichen Einordnung differenziert. Während Kryptowährungen arbeitsrechtlich als Sachbezug gelten, stuft die Finanzverwaltung etablierte Einheiten wie Bitcoin oder Ethereum steuerlich als Geldleistung (Barlohn) ein. Dies hat zur Folge, dass die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG für diese Währungen nicht anwendbar ist und der gesamte Betrag regulär versteuert werden muss.