Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Pensionszusagen an GmbH-Gesellschafter nicht allein deshalb steuerlich problematisch sind, weil die Versorgung über eine Entgeltumwandlung mitfinanziert wird. Entscheidend ist vielmehr die Gesamtausstattung des Arbeitnehmers, also das gesamte Paket aus Gehalt, Altersversorgung und sonstigen Vorteilen.
Im Streitfall sollten die Gesellschafter auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld verzichten, damit daraus Kapital für ihre Betriebsrente aufgebaut wird.
Die GmbH verzinste dieses Kapital mit 6 %, während ein außenstehender Arbeitnehmer nur 3 % erhielt. Das Finanzamt sah darin eine verdeckte Gewinnausschüttung, soweit die Verzinsung über 3 % lag, doch der BFH folgte dieser Sicht nicht.
Auch mischfinanzierte Versorgungszusagen können steuerlich anerkannt werden, wenn die Gesamtvergütung angemessen ist. Neben der Rentenzusage zählen dazu vor allem der laufende Arbeitslohn und weitere Vorteile wie etwa ein Firmenwagen.
Für GmbHs ist wichtig, bei Pensionszusagen nicht nur einzelne Vertragsdetails zu prüfen, sondern das Gesamtbild der Vergütung im Blick zu behalten.
Quelle: BFH-Urteil vom 17.12.2025, Az. I R 4/23
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