Das Oberlandesgericht Dresden hat sich mit der Haftung von Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft befasst. Dabei ging es auch um die Frage, ob Ansprüche im Rahmen einer Ausgliederung auf einen anderen Rechtsträger übergehen können.
Gesellschafter einer oHG haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, unmittelbar und unbeschränkt. Gläubiger können sich daher nicht nur an die Gesellschaft, sondern auch direkt an die einzelnen Gesellschafter wenden.
Das Gericht stellte klar, dass diese Haftung nicht ohne Weiteres entfällt, wenn Ansprüche oder Unternehmensteile im Wege einer Ausgliederung übertragen werden. Entscheidend ist, welche Forderungen tatsächlich übergegangen sind und ob die geltend gemachten Ansprüche weiterhin bestehen.
Für die Praxis bedeutet das, dass Gesellschafter einer oHG sich der persönlichen Haftung bewusst sein sollten. Bei Umstrukturierungen, Ausgliederungen oder Übertragungen ist eine genaue rechtliche Prüfung wichtig. Nur so lässt sich klären, welche Verbindlichkeiten und Ansprüche auf wen übergehen.
Quelle: OLG Dresden, Urteil vom 18.9.2025, Az. 12 U 178/25
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