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Blogbeitrag


Geringwertige Wirtschaftsgüter 2023


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Mit der alljährlichen Abschlusssaison beginnt auch immer wieder die Frage nach dem Umgang mit den „Geringwertigen Wirtschaftsgütern“, abgekürzt, den GWGs. An der Grunddefinition hat sich im Kern nichts geändert. Ein Geringwertiges Wirtschaftsgut ist gemäß § 6 Abs. 2 EStG ein selbstständig nutzbarer, beweglicher und abnutzbarer Gegenstand des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 800 EUR. In diesen Bereich fallen Wirtschaftsgüter aus allen Unternehmensbereichen vom Datenträger bis zur Kaffeemaschine, vom PC bis zur Schreibtischlampe, aber auch Software. Auf die „selbstständige Nutzung“ legt der Fiskus besondere Aufmerksamkeit. Bildschirme ohne PC, eine Computermaus ohne den dazugehörigen Rechner oder eine Lampe aus einem Beleuchtungssystem fallen nicht unter GWGs.
Übersteigen die Anschaffungskosten nicht 800 EUR netto (vor 2018: 410 EUR netto), können diese in voller Höhe im Anschaffungsjahr steuermindernd als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Alternativ können sie aktiviert und normal abgeschrieben werden. Eine im Anschaffungsjahr unterlassene Sofortabschreibung kann in späteren Jahren nicht nachgeholt werden. GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 250 EUR (vor 2018: 150 EUR) müssen zudem in ein besonderes Verzeichnis aufgenommen werden. Die getrennte Erfassung auf einem hierfür vorgesehenen Buchführungskonto erfüllt diese Anforderung. Die Nutzungsdauer des geringwertigen Wirtschaftsguts muss mindestens ein Jahr betragen, weil andernfalls eine Aktivierung ausscheidet. Güter des Anlagevermögens müssen dem Unternehmen langfristig zur Verfügung stehen.
GWGs, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwar 250 Euro, aber nicht 1.000 EUR übersteigen, können je Wirtschaftsjahr in einen Sammelposten aufgenommen werden. Dieser Sammelposten ist ab dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung gleichmäßig mit jeweils 1/5 aufzulösen (§ 6 Abs. 2a EStG). Die betriebsübliche Nutzungsdauer spielt ebenso wenig eine Rolle wie die zwischenzeitliche Veräußerung oder Wertminderung der einzelnen Wirtschaftsgüter (vgl. § 6 Abs. 2a Satz 3 EStG). Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöhen den Wert des Pools ab dem Jahr der Zuschreibung. Sofern in einem Jahr ein Sammelposten gebildet wird, sind alle selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgüter über 250 (vor 2018: 150 EUR) und bis 1.000 EUR darin aufzunehmen (§ 6 Abs. 2a Satz 5 EStG). Es ist somit nicht zulässig, einige selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter bis 800 EUR (vor 2018: 410 EUR) sofort abzuschreiben und andere in den Pool einzustellen. Wird kein Sammelposten gebildet, sind alle selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgüter über 800 EUR (vor 2018: 410 EUR) unter Berücksichtigung der üblichen Nutzungsdauer abzuschreiben.
Quelle: Wiki/Haufe