Gerade durch die Corona-Pandemie ist das Arbeiten im Homeoffice für viele Menschen zum Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit geworden.
Sachverhalt:
Eine selbstständige Unternehmensberaterin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2015 erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend und sendete auf Nachfrage des Finanzamts (FA) eine Skizze der Wohnung.
Der Sachbearbeiter des FA hielt die Skizze für klärungsbedürftig und bat den sogenannten Flankenschutzprüfer um Besichtigung der Wohnung. Die Steuerpflichtige hatte den unangekündigt erschienenen Steuerfahnder freiwillig in die Wohnung eingelassen.
Die von ihr anschließend erhobene Klage auf Feststellung, dass die Besichtigung rechtswidrig war, wurde vom Finanzgericht in der ersten Instanz als unzulässig abgewiesen. Dem widersprachen die BFH-Richter.
Angesichts des Schutzes der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) wäre eine Ortsbesichtigung erst dann erforderlich gewesen, wenn die Unklarheiten durch weitere Auskünfte oder andere Beweismittel (z. B. Fotografien) nicht mehr sachgerecht aufgeklärt werden können. Die Unternehmensberaterin hatte aber bei der Sachaufklärung mitgewirkt und es bestanden keine Zweifel an ihrer steuerlichen Zuverlässigkeit. Grundsätzlich war die Ermittlungsmaßnahme auch deshalb rechtswidrig, weil sie von einem Steuerfahnder und nicht von einem Mitarbeiter der Veranlagungsstelle durchgeführt wurde.
Der BFH kam zu der Ansicht, dass die Ortsbesichtigung rechtswidrig war.
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