Die Beförderung kranker oder verletzter Personen oder solcher mit Behinderung durch einen hierfür anerkannten Unternehmer ist als „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung“ i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei.
Der Kläger (bzw. die GmbH) erbrachte im Besteuerungszeitraum Personenbeförderungsleistungen ausschließlich für kranke, behinderte oder verletzte Personen. Die dem Kläger und der GmbH erteilten Genehmigungen zum Verkehr mit Mietwagen nach § 49 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) galten "nur für Fahrgäste, die auf Grund ihrer körperlichen, geistigen und/oder seelischen Verfassung zur Einrichtung, Behandlung, Therapie, Arbeitsstätte, Krankenhaus, Arzt etc. und/oder zurück gefahren werden müssen, evtl. im Rollstuhl sitzend oder im nicht qualifizierten Liegendtransport, einschließlich Begleitpersonen".
Die Transportleistungen wurden zum großen Teil direkt gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften abgerechnet.
Hierfür war erforderlich, dass die Krankenbeförderung ärztlich verordnet worden war. Weitere Beförderungsleistungen, insbesondere von Menschen mit Behinderung, wurden aufgrund von Vereinbarungen mit verschiedenen Einrichtungen und Verbänden, z. B. des Landschaftsverbandes, Arbeitsämtern und verschiedenen Krankenhäusern, durchgeführt oder die beförderte Person erhielt selbst eine Rechnung.
Nach Außenprüfungen beim Kläger und bei der GmbH gelangten Finanzamt (FA) und Finanzgericht zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nur teilweise vorlägen. Nicht alle Fahrzeuge des Klägers bzw. der GmbH seinen für die Beförderungen von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet.
Mangels Abgabe von Steuererklärungen für die Besteuerungszeiträume 2010 und 2011 sowie wegen fehlender Aufzeichnungen bezüglich der einzelnen Verwendung der Fahrzeuge führte das FA Schätzungen durch. Soweit es zur Steuerpflicht von Umsätzen gelangte, schätzte es die Anteile der zum Regelsteuersatz sowie der – soweit Krankentransporte auf Grundlage und im Rahmen einer Sondervereinbarung z. B. mit einer Krankenkasse durchgeführt wurden – ermäßigt besteuerten Umsätze.
Der BFH entschied, dass die Personenbeförderungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL wegen leistungs- und an personenbezogener Voraussetzungen steuerfrei sind.
Gegenstand der Personenbeförderung des Klägers und der GmbH war ausschließlich der Transport kranker oder verletzter Personen oder solcher mit Behinderung. Dabei ist es unerheblich, ob die beförderten Personen aufgrund ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Verfassung die spezielle Beförderung benötigten. Die Leistungen waren eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verknüpft. Außerdem waren die Fahrzeuge mit Notfall-Sets sowie Sauerstoff ausgerüstet.
Quelle: BFH, Urteil vom 24. August 2022 (XI R 25/20), veröffentlicht am 22. Dezember 2022
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