Das GmbH-Gesetz (GmbHG) gibt vor, dass Gesellschafterversammlungen in der Regel von Geschäftsführern einberufen werden. In Ausnahmefällen kann aber - im Wege des sogenannten Selbsthilferechtes - eine Gesellschafterversammlung auch durch einen oder mehrere Gesellschafter einberufen werden. Die Geschäftsanteile der Gesellschafter müssen dazu zusammen mindestens 10 % des Stammkapital ausmachen und die Geschafter müssen bereits vorher vergeblich versucht haben, die Versammlung von den Geschäftsführern einberufen zu lassen. In dem Einberufungsverlangen muss außerdem konkret angegeben werden, aus welchen Gründen und zu welchem Zweck die Versammlung einberufen werden soll.
Wenn die Gesellschafterversammlung über den Tagesordnungspunkt durch eine Abstimmung einen Beschluss fasst, hat sich das Selbsthilferecht bezüglich dieses Tagesordnungspunktes verbraucht.
Sollte sich später herausstellen, dass die durch das Selbsthilferecht einberufene Versammlung nichtig ist, z. B. aufgrund eines Ladungsfehlers, kann nicht auf der Grundlage des ursprünglichen Einberufungsverlangens eine neue Gesellschafterversammlung berufen werden.
Quelle: KG Berlin
Informationsbrief Steuern und Recht