Mehraufwendungen für Verpflegung sind grundsätzlich für drei Monate mit gesetzlichen Pauschalen ansetzbar, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist. Von der ersten Tätigkeitsstätte ist immer dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist.
Das Finanzgericht Münster bezog Stellung zu der Frage, wo sich bei einer Soldatin auf Zeit die erste Tätigkeitsstätte befindet.
Bei einer Soldatin auf Zeit, welche sich in der Freistellung vom aktiven militärischen Dienst für eine Bildungsmaßnahme befindet, ist nicht mehr der letzte militärische Dienstort, sondern der Sitz der Bildungsstätte als erste Tätigkeitsstätte anzusehen.
Aufgrund der fehlenden Auswärtstätigkeit können die Fahrtkosten von der Wohnung zur Bildungsstätte lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EstG berücksichtigt werden. Ein Ansatz der Verpflegungsmehraufwendungen ist ausgeschlossen, da die Arbeitnehmerin nicht außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist.
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