Gesetzliche Krankenkassen können satzungsmäßige Bonuszahlungen an ihre Versicherten zahlen, wenn diese Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten oder Leistungen für Schutzimpfungen in Anspruch nehmen oder gesundheitsfördernde Maßnahmen wie z. B. die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio. Es handelt sich dabei nicht um den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattungen.
In dem BMF-Schreiben vom 7. Oktober 2022 (IV A 3 - S 0338/19/10006 :009) schränkt die Finanzverwaltung die Auffassung des BFH allerdings ein. Es sollen nur solche Bonuszahlungen als steuerlich unbeachtlich angesehen werden, die Gesundheitsmaßnahmen betreffen, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind und von den Versicherten privat gezahlt werden. Erhalten die Versicherten allerdings einen Gesundheitsbonus für Leistungen, für die keine Aufwendungen entstanden sind oder die im Basiskrankenversicherungsschutz enthalten sind, wertet die Finanzverwaltung die Zahlung als Beitragsrückerstattung und mindert den Sonderausgabenabzug für die Krankenkassenbeiträge. Dies gilt für Bonuszahlungen von über 150 EUR pro versicherter Person.
Quelle: BMF, Schreiben v. 7.10.2022, IV A 3 - S 0338/19/10006 :009
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