Frechen Pilz von Styp

Blogbeitrag


Umsatzsteuer: Änderungen zum neuen Jahr


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Nullsteuersatz bei bestimmten Photovoltaikanlagen
Der reduzierte Steuersatz oder auch Nullsteuersatz beim Kauf von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern wird dauerhaft gültig sein, wie der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) auf Basis einer Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) betont. (solarwirtschaft.de/)
Das BMF stellt klar, dass eine Entnahme grundsätzlich zwar nicht rückwirkend erfolgen kann, aber es wird die vorübergehende Möglichkeit eröffnet, bis zum 11. Januar 2024 die Entnahme dem Finanzamt gegenüber rückwirkend zum 1. Januar 2023 zu erklären. Das BMF hat mit Schreiben vom 30. November 2023 seine Hinweise zur Anwendung des Nullsteuersatzes konkretisiert. Hier finden Sie das Schreiben: https://www.tinyurl.com/44znk7vw

Kleinunternehmer
Im Wachstumschancengesetz gibt es Änderungen für sogenannte Kleinunternehmer:
- Ab dem Besteuerungszeitraum 2023 werden Kleinunternehmer grundsätzlich von der Pflicht der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG i. V. m. § 27 Abs. 38 UStG).
Die Erklärungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn eine Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt besteht oder wenn die Bestimmung nach § 18 Abs. 4a UStG zum Tragen kommt.
- Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 werden Kleinunternehmer durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 EUR (bisher 1.000 EUR) betragen hat.

Umsatzgrenze für die Istbesteuerung
- Erfüllt ein Unternehmer die Voraussetzungen nach § 20 Satz 1 UStG, kann er die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) anwenden.
- Hat ein Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr eine bestimmte Gesamtumsatzgrenze nicht überschritten, kann er die Istbesteuerung beantragen. Hier liegt die Gesamtumsatzgrenze bei 600.000 EUR und soll auf 800.000 EUR angehoben werden.

Durchschnittssteuersatz für Land- und Forstwirte
Der Durchschnittssteuersatz für die land- und forstwirtschaftlichen Erzeuger nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG soll zum 1. Januar 2024 laut Wachstumschancengesetz auf 8,4 % gesenkt werden.
Land- und Forstwirte können die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG nur noch anwenden, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 EUR betragen hat.

Umsatzsteuersatz für Lieferungen von Gas und Wärme
Durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz wird der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz befristet bis Ende Februar 2024 von 19 % auf 7 % gesenkt.

Mehrwertsteuersätze in der Gastronomie
Die Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie war befristet bis Ende 2023. Umsatzsteuer ab 1. Januar 2024:
- Lieferung von fertigen Speisen 7 %
- Abgabe von Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungen 19 %
- Getränke 19 %

Umsatzsteuer - Übergangsfrist für die Umsetzung bis zum 31. Dezember 2024
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 wurde die bestehende Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Abs. 22 und Abs. 22a UStG um weitere zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.
Die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, die ursprünglich am 31. Dezember 2020 enden sollte, wurde bereits einmal im Hinblick auf die COVID 19-Pandemie um zwei Jahre verlängert.