Das Sozialgericht (SG) Marburg hat entschieden, dass kassenärztliche Vereinigungen (KV) Einschränkungen in ihren Fördervorgaben hinsichtlich der Förderfähigkeit einer zweiten Weiterbildung vornehmen können.
Die Beteiligten streiten über die finanzielle Förderung einer ärztlichen Weiterbildungsassistentin. Der Kläger ist Facharzt für Kinderheilkunde und Jugendmedizin und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, außerdem ist der Kläger berechtigt, Ärztinnen und Ärzte im Bereich Kinder- und Jugendmedizin über den Zeitraum von einem Jahr in ihrer Praxis weiterzubilden. Der Kläger schloss mit einer Ärztin (Frau Dr. med. G. M.) einen Anstellungsvertrag zum Zwecke der Vermittlung der Inhalte der Weiterbildungsordnung im Fachgebiet Pädiatrie. Frau Dr. med. G. M. hat bereits die Weiterbildung zur Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie absolviert. Schriftlich beantragte der Kläger die Genehmigung der Beschäftigung von Frau Dr. med. G. M. als Ärztin in Weiterbildung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin und die finanzielle Förderung dieser Weiterbildung.
Die KV lehnte den Antrag auf finanzielle Förderung ab. Eine Förderung sei gemäß der Richtlinie zur Förderung weiterer fachärztlicher Weiterbildungen nur für die erste Weiterbildung zum Facharzt möglich. Frau Dr. med. G. M. habe bereits den Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie abgeschlossen. Die Voraussetzungen für eine Förderung seien nicht gegeben.
Die gegen diese Regelung erhobene Klage sei unbegründet, so das Gericht. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können ergänzende Vorschriften zur Konkretisierung, Umsetzung und Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen erlassen. Die Vertragspartner überlassen damit die konkrete Art und Weise der Ausgestaltung im genannten Umfang dem Gestaltungsspielraum den KVen. Diese Vorgehensweise ist laut SG-Kammer rechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar hat die Kammer erhebliche Zweifel, ob die streitgegenständliche Regelung im Lichte des übergeordneten Förderziels einer Stärkung der ambulanten Versorgung gerade für unterversorgte Bereiche ausreichend sicherstellt, dass gerade dem Mangel im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin wirksam begegnet wird. Die gerichtliche Kontrolle ist aber darauf beschränkt, ob der Normgeber einer Regelung mit dem von ihm gewählten Maßstab die Grenzen seines Gestaltungsspielraums gewahrt hat. Die Einzelfallentscheidung der Beklagten folgt auch dem Tatbestand der Richtlinie. Es ergibt sich zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei, dass grundsätzlich nur die erste Weiterbildung förderfähig ist und es für die Frage der fehlenden Förderfähigkeit einer weiteren Weiterbildung nicht darauf ankommt, ob die erste Weiterbildung auch tatsächlich finanziell gefördert wurde.
Auch der Umstand, dass andere Kassenärztliche Vereinigungen im Bundesgebiet möglicherweise abweichende Regelungen getroffen haben, ist daher insoweit ohne Bedeutung. Die Klage war daher abzuweisen.
Quelle: SG Marburg, Urteil vom 25. Oktober 2023 – S 11 KA 155/20
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