Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass in der Tilgung eines im Wege der Erbfolge gemeinsam mit einer selbstgenutzten Wohnung übernommenen Darlehens eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu sehen sein kann und die Auszahlung begünstigten Altersvorsorgevermögens (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) zu gewähren ist.
Im Streitfall erbte der Kläger als Alleinerbe nach seiner Ehefrau eine durch die Ehefrau errichtete und mit dieser gemeinsam bewohnten Wohnung sowie das durch die Ehefrau zur Finanzierung der Wohnung aufgenommene Darlehen.
Nach ihrem Tod wollte der Witwer das sich im Nachlass befindende Darlehen durch sein in einem Altersvorsorgevertrag angesammelte Kapital tilgen und stellte einen entsprechenden Antrag nach § 92 b EStG auf Bewilligung der Auszahlung des entsprechenden Kapitals aus seinem Altersvorsorgevertrag. Dieser wurde von der Deutschen Rentenversicherung abgelehnt. Zu Unrecht, wie das FG Berlin-Brandenburg entschied.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass zwar die Übernahme eines Darlehens als Nachlassverbindlichkeit keine entgeltliche Anschaffung der finanzierten Wohnung durch den Erben begründet. Die Tilgungsvariante des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG jedoch, unter Beachtung des § 45 AO und der in diesem zum Ausdruck kommenden Natur der Gesamtrechtsnachfolge, so auszulegen ist, dass diese auch in Fällen gilt, in denen ein Erbe ein zur Anschaffung oder Herstellung begünstigten Wohnraums aufgenommenes Darlehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernimmt. Das gesamte Urteil finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/44h24un7
Die Revision ist zugelassen.
Quelle: https://www.finanzgericht.berlin.brandenburg.de
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