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Keine doppelte Haushaltsführung bei Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte von etwa einer Stunde


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Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 6. Februar 2024 (Az. 1 K 1448/22 E) entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung bei einer Entfernung von Hauptwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte von lediglich 30 km und einer Fahrzeit mit dem Auto von etwa einer Stunde, nicht anzuerkennen ist.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger Umzugskosten bzw. Mehraufwendungen für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung des Klägers geltend. Weiter gaben die Kläger in der Einkommensteuererklärung an, der Kläger habe im Streitjahr an 226 Tagen Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Tätigkeitsstätte (Entfernung gerundet: 1 km) mit dem PKW zurückgelegt. Für die in der Steuererklärung angegebenen Fahrten nutzte der Kläger ein ihm von seiner Arbeitgeberin zur Verfügung gestelltes Dienstfahrzeug, das er auch privat nutzen durfte. Die Privatnutzung wurde nach der 1%-Regelung besteuert.
Das Finanzamt erkannte die von den Klägern geltend gemachten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten an. Dem Kläger sei zuzumuten, arbeitstäglich die Strecke zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte mit dem Pkw zurückzulegen. Da die üblichen Wegezeiten maßgeblich sind, ist nicht darauf abzustellen, dass die Fahrzeit nach Angaben der Kläger aufgrund von Baustellen zeitweise im Einzelfall länger gedauert haben sollte. Außerhalb des Berufsverkehrs beträgt die Fahrzeit ausweislich des Google Maps-Routenplaners lediglich ca. 30 Minuten.
Darauf, dass diese Strecke bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausweislich des Google Maps-Routenplaners durchschnittlich eine Fahrtzeit von ca. 1,5 Stunden (einschließlich Fußwege zur Bushaltestelle sowie Umstiegs- und Wartezeiten) aufweist (nach Angaben der Kläger 2 Stunden), kommt es im Streitfall nach Überzeugung des erkennenden Senats schon deshalb nicht an, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass er die Strecke, wäre er sie arbeitstäglich gefahren, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt hätte. Soweit die Kläger anführen, dass gestiegene Fahrzeugkosten gegen die arbeitstägliche Nutzung des Pkw sprächen, führt dies nach Überzeugung des Senats nicht zu der Annahme, dass der Kläger die Strecke arbeitstäglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt hätte. Zum einen hatte der Kläger bei einer höheren Fahrleistung keine höheren Benzin- und Verschleißkosten zu tragen, da es sich um einen Dienstwagen seiner Arbeitgeberin gehandelt hat. Zum anderen hat der Kläger selbst vorgetragen, dass er im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit vor Ort auf seinen PKW angewiesen sei. Im Übrigen ist der Senat der Auffassung, dass in den heutigen Zeiten, in denen sich aufgrund des Wohnungsmangels und der gestiegenen Miet- und Kaufpreise für Immobilien die Wohnorte zunehmend aus den Städten heraus ins Umland verlagern, unter Umständen auch eine derartige Fahrtzeit als üblich und zumutbar angesehen werden kann.
Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.03.2024