Die von der EU-Kommission vorgeschlagene Anpassung der Größenkriterien des § 267 HGB soll die Aufstellung des Jahresabschlusses vereinfachen. Das Handelsgesetzbuch (HGB) teilt Kapitalgesellschaften und die ihnen gleichgestellten Personengesellschaften in 4 Größenklassen ein und gibt dazu 3 Größenmerkmale vor: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Zahl der Arbeitnehmer.
Durch die Anhebung der Schwellenwerte um rund 25 % wird eine inflationsbereinigte Bestimmung ermöglicht.
Schätzungen zufolge werden rund 52.000 Unternehmen in eine niedrigere Kategorie mit geringeren Anforderungen rutschen, die bereits rückwirkend für den Jahresabschluss 2023 gelten. Diese Zuordnung entscheidet darüber, ob beim Jahresabschluss eine verkürzte Bilanz ausreicht, oder ob stattdessen eine ausführliche Bilanz einschließlich eines Lageberichts und einer Gewinn- und Verlustrechnung erforderlich ist.
Im ersten Schritt sollten Kapitalgesellschaften für sich prüfen, ob die Anhebung der Schwellenwerte in ihrem Fall zur Herabstufung in eine andere Größenklasse führt.
Kleine Kapitalgesellschaft
• Bilanzsumme bis 7.500.000 EUR
• Umsatzerlöse bis 15.000.000 EUR
• bis 50 Arbeitnehmer
Mittelgroße Kapitalgesellschaft
• Bilanzsumme 25.000.000 EUR
• Umsatzerlöse 50.000.000 EUR
• bis 250 Arbeitnehmer
Ein Unternehmen wird als große Kapitalgesellschaft eingeordnet, wenn es mindestens zwei der Schwellenwerte für mittelgroße Kapitalgesellschaften überschreiten:
• Mehr als 25.000.000 EUR Bilanzsumme
• Mehr als 50.000.000 EUR Umsatzerlöse
• Mehr als 250 Arbeitnehmer
Die Einstufung einer Kapitalgesellschaft in eine andere Größenklasse hat unmittelbare Auswirkungen auf die Jahresabschlusserstellung, den Offenlegungsumfang und die Prüfungspflichten. Weitere größenabhängige Änderungen können sich auch auf die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auswirken.
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